In einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Lichtenberg hat der Rechtsanwalt Beuster für seinen Mandanten gegen Targobank o. g. Entscheidung erstritten, in der festgestellt wurde, dass die in einem Kreditvertrag erhobene Kreditbearbeitungsgebühr keine Individualvereinbarung sondern eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, die der Inhaltskontrolle unterliegt, der Inhaltskontrolle wegen ihrer Intransparenz nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Lichtenberg hat Rechtsanwalt Beuster für einen anderen Mandanten gegen die Targobank o. g. Entscheidung erstritten, in der über die Freistellung der Unwirksamkeit eine erhobene Kreditbearbeitungsgebühr hinaus festgestellt worden ist, dass Ansprüche auf Rückzahlung von Kreditbearbeitungsgebühren auch noch aus älteren Kreditverträgen (ab 2004) gelten und gerichtlich durchgesetzt werden können, zumindest noch bis zum 31.12.2014.
Das Urteil ist rechtskräftig.Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat nun am 13. 05. 2014 bestätigt, dass Kreditbearbeitungsgebühren in Kreditverträgen unzulässig sind.
Die Kreditbearbeitung war bisher ein Milliardengeschäft für die Banken. Bis zu 3,5 % der Kreditsumme waren sofort bei Auszahlung des Kredites fällig. Wurde der Kredit vorzeitig zurückgezahlt oder umgeschuldet, verblieb die Bearbeitungsgebühr vollständig bei der Bank.
Obwohl viele Oberlandesgerichtsurteile in den Jahren 2010 und 2011 die Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig erklärten, weigerten sich die Banken weiterhin Kreditbearbeitungsgebühren an ihre Kunden zurückzuerstatten, kassierten sogar weiter Kreditbearbeitungsgebühren oder benannten diese einfach mit abenteuerlichen Bezeichnungen, wie „ einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag “, um. Hiergegen sollte weiterhin von den Kunden vorgegangen werden.
Auch nach der Entscheidung des BGH bleiben Fragen offen. Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, wann die Ansprüche der Kunden auf Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren verjähren. Nach Ansicht der Banken verjähren die Ansprüche spätestens 3 Jahre nach Ende des Jahres der Auszahlung des Kredits. Danach wären heute Ansprüche die vor 2011 entstanden sind verjährt.
Das Landgericht Stuttgart dagegen hielt die Verjährung bis 2011 für gehemmt, weil die Rechtslage vor Bekanntwerden der Oberlandesgerichtsurteile unklar und die Klageerhebung daher unzumutbar war. Ebenso entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg. In diesem Verfahren wurde der obsiegende Kläger durch Herrn Rechtsanwalt Harald Beuster vertreten.
Eine endgültige Klarheit wird nun Ende Oktober 2014 zu dieser Problematik durch den BGH erwartet. Es bleibt also spannend.
Selbst dann, wenn der Anspruch des Kunden auf Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühr verjährt sein sollte, besteht unter Umständen die Möglichkeit diesen Anspruch mit fälligen Gegenansprüchen der Bank aufzurechnen.
Dem Kunden steht gegen die Bank ein fälliger, aber wegen der Verjährung nicht mehr durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr zu.
Eine wirksame Aufrechnung setzt nach § 387 BGB voraus, dass die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, erfüllbar ist und dass die Forderung fällig und durchsetzbar ist.
Die Verjährung der Gegenforderung ( Rückzahlung Kreditbearbeitungsgebühr ), mit der gegen die Hauptforderung ( Zahlung von Kreditraten an die Bank ) aufgerechnet werden soll, schließt die Aufrechnung gemäß § 215 BGB dann nicht aus, wenn die Gegenforderung in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, d. h. als die Hauptforderung entstanden ist.
Besteht also ein Anspruch der Bank gegen den Kunden auf ratierliche Rückzahlung eines Ratenkredits, kann der Kunde einen bereits verjährten Anspruch auf Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr mit fälligen Raten aus dem Kredit aufrechnen, sofern zum Zeitpunkt des Beginns des Kreditvertrages der Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr noch nicht verjährt war.
Der Umstand, dass der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits in monatlichen Raten schrittweise fällig wird, steht der Aufrechnung nicht entgegen, denn der Anspruch gegen den aufgerechnet wird, muss nicht fällig sein.
Für Verbraucher, die mit einer Bank einen Ratenkreditvertrag gekoppelt mit einer Restschuldversicherung geschlossen haben, besteht aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGH ) vom 18.01.2011 die Möglichkeit, sich von regelmäßig vollkommen überteuerten Kreditverträgen zu lösen.
In der Vergangenheit haben einige Banken Ratenkreditverträge fast ausschließlich nur dann gewährt, wenn die Kunden zugleich eine ungewöhnlich teure Restschuldversicherung abgeschlossen haben, die bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Kunden den Kredit weiterzahlen oder tilgen sollten. Die Gebühren für die Versicherung wurden gleich bei Abschluss des Kreditvertrages auf die Kreditsumme aufgeschlagen.
Dieses Geschäftsmodell ist für die Banken sehr lukrativ, da sie nicht nur üppige Provisionen erhalten sondern auch an den erhöhten Zinseinnahmen gut verdienen.
Aber, mit Restschuldversicherungen gekoppelte Ratenkreditverträge enthalten sehr häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. So weisen Banken in den Widerrufsbelehrungen die Kunden oftmals nicht darauf hin, dass auch die mit dem Kredit verbundene Restschuldversicherung widerrufen werden kann.
Das hat zur Folge, dass der Kunde den Kreditvertrag auch noch nach Jahren widerrufen kann. Betroffene Kunden können sich daher auch heute noch von derart überteuerten Kreditverträgen lösen. Selbst wenn der Kredit bereits vollständig zurückgezahlt worden ist, kann der Kunde den Vertrag noch widerrufen. In diesem Fall hat ihm die Bank die mitfinanzierte Versicherungsprämie, die oft mehrere Tausend Euro betrug, nebst darauf gezahlter Zinsen zu erstatten.
Wenn sich Banken bei der EZB Geld leihen, bezahlen sie dafür praktisch keine Zinsen, bei ihren Kunden kassieren jedoch weiterhin ordentlich ab. Viele Banken verlangen von ihren Kunden immer noch überhöhte Zinsen für Konto-Überziehungen. Wer ins Minus rutscht, muss Dispozinsen von bis zu 14,5 % zahlen.
Zu viel gezahlte Dispozinsen kann der Kunde von seinem Kreditinstitut zurückfordern.
In den Geschäftsbedingungen der meisten Banken ist geregelt, dass der Sollzinssatz nach billigem Ermessen der Bank angehoben werden kann. Eine solche Klausel ist unwirksam.
Bereits der BGH hat in einem Urteil vom 21.04.2009 entschieden, dass einseitige Preisänderungsklauseln den Kunden unangemessen benachteiligen, weil sie keine eindeutige Pflicht zur Herabsetzung der Zinsen bei sinkenden Kosten enthalten. Ebenso entschieden haben das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011; das Landgericht Dortmund, Urteil vom 15.03.2011; das Landgericht Göttingen, Urteil vom 13.10.2011; das Landgericht Berlin, Urteil vom 07.02.2012.
Hat die Bank den Dispozins aufgrund einer unwirksamen Zinsänderungsklausel erhöht, kann der Kunde sämtlich zu seinen Lasten gezahlten Zinsen zurückfordern.
Achtung ! Zu lange warten sollten die Kunden allerdings nicht, denn Rückforderungsansprüche verjähren nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Bank die Zinsen zu Unrecht kassiert hat.
Nachdem der Bundesgerichtshof ( BGH ) am 13.05.2014 zunächst bestätigt hatte, dass Kreditbearbeitungsgebühren in Kreditverträgen unzulässig sind, war die Frage offen geblieben, wann Ansprüche der Kunden auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren verjähren.
Nach Auffassung der Banken sollten die Ansprüche der Kunden spätestens 3 Jahre nach Ende des Jahres der Auszahlung des Kredits verjähren. Damit wären Ansprüche von Kunden die z. B. bei Abschluss eines Kreditvertrages im Jahre 2007 entstanden sind, Ende des Jahres 2010 verjährt gewesen.
Nun hat der XI. Zivilsenat des BGH in 2 Entscheidungen vom 28.10.2014 ( XI ZR 348/13; XI ZR 17/14 ) verbraucherfreundlich befunden, dass die 3 jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, weil wegen der bis dahin unklaren Rechtslage den Kunden die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Das bedeutet, dass Ansprüche auf Rückzahlung von Kreditbearbeitungsgebühren aus der Zeit von 2004 bis 2011 noch nicht verjährt sind, aber spätestens am 31.12.2014 verjähren, wenn die Ansprüche bis zum 31.12.2014 nicht in verjährungshemmender Weise ( Klageerhebung ) geltend gemacht werden.
Wer also noch Ansprüche auf Rückzahlung von Kreditbearbeitungsgebühren geltend machen will, sollte das umgehend veranlassen.
Nachdem der BGH durch Urteil vom 13.05.2014, Az: XI ZR 405/12, entschieden hat, dass Kreditbearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unzulässig sind, hat die TARGOBANK ihre Strategie geändert und erhebt nun stattdessen einen „ einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag “.
Bei diesem Individualbeitrag soll es sich nicht um die klassische Bearbeitungsgebühr handeln. Der Kreditvertrag nennt sich in dem Falle auch „ Individualkredit “, wobei die TARGOBANK angeblich auch einen sog. „ Basiskredit “ ohne den Individualbeitrag als Alternative anbietet.
Der Individualbeitrag soll angeblich sowohl zusätzliche Leistungen der Bank beinhalten als auch Teil des Gesamtentgelts sein. Konkret ist die TARGOBANK offensichtlich nicht in der Lage darzustellen, wie sich der Individualbeitrag zusammensetzt und wofür er gezahlt werden soll.
Deshalb nehmen die Entscheidungen der Gerichte zu, die auch den Individualbeitrag der TARGOBANK als unzulässig betrachten und deshalb die TARGOBANK zur Rückzahlung an die Kunden wegen ungerechtfertigter Bereicherung verurteilen. Danach weicht der Individualbeitrag von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die den Kunden nicht lediglich geringfügig benachteiligt. Darüber hinaus ist darin auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen ( AG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015, Az: 34 C 9206/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2015, Az: 23 C 14886/14 ). Auch das Landgericht Düsseldorf hat nun in einer aktuellen Entscheidung ( Az: 8 S 58/14 ) eine Berufung der TARGOBANK zurückgewiesen und den Individualbeitrag für unzulässig erklärt.
Auch ich habe bereits mehrfach Mandanten erfolgreich gegen die TARGOBANK vertreten. Sollten Sie eine Beratung oder eine Vertretung wünschen, können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden.
Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht die Rüge des Arbeitgebers über eine konkret dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis. Sie muss auf bestimmte Tatsachen beruhen und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung droht.
Die Abmahnung ist an keine besondere Form gebunden, wird aber in der Regel in Schriftform abgefasst und ist dann vom Disziplinarvorgesetzten zu unterzeichnen.
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Abmahnung. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 84 BetrVG der Abmahnung in Form einer Gegendarstellung widersprechen, wenn die Abmahnung keinen hinreichenden Grund enthält, nur allgemeine Vorwürfe beinhaltet, nicht nachvollziehbar oder nicht beweisbar ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Gegendarstellung nach § 83 Abs. 2 BetrVG zur Personalakte zu nehmen, muss darauf aber nicht reagieren. Hält der Arbeitnehmer die Abmahnung für unbegründet und ist der Arbeitgeber nicht zur Rücknahme der Abmahnung bereit, kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auch auf Rücknahme der Abmahnung verklagen.
Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist der Arbeitnehmer gemäß § 82 BetrVG anzuhören.
Zu Unrecht erteilte Abmahnungen lösen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung aus der Personalakte aus.
Der Arbeitnehmer hat ebenso einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, wenn er sich in einer bestimmten Zeitspanne untadlig verhalten hat. Allerdings kann der Arbeitgeber auch dann noch ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung einer rechtmäßigen Abmahnung haben, wenn er im Widerholungsfall erneut abmahnen müsste. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) entschieden , dass der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen kann, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist.
Das BAG legt sich in den Aufbewahrungsfristen nicht fest, sondern macht diese von der Schwere einer Pflichtverletzung im Einzelfall abhängig.
Die von einem Arbeitgeber im Kündigungsschreiben erklärte Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung eines bestehenden Urlaubsanspruchs, ist unter dem Vorbehalt „ bis auf Widerruf “ nicht geeignet, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen
Zur Erfüllung eines Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese Freistellungserklärung kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt, d. h. wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zum Zwecke des selbstbestimmten Erholungsurlaubs von der Arbeitspflicht freistellen will.
Das kann im Zusammenhang mit einer Kündigung auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch vorhandene Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt.
Notwendig ist allerdings stets die endgültige, nicht unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stehende Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Das ist aber dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung jederzeit damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.
Vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2009
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung – EltZV)
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Dabei genügt es nicht, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter dem Vermieter die Mietsache übergeben. Hierfür ist es erforderlich, dass der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz einräumt, d. h. seine Möbel und Einrichtungsgegenstände aus dem Mietobjekt entfernt, Schäden beseitigt, erforderliche Schönheitsreparaturen durchführt und sodann sämtliche Schlüssel zu den Räumlichkeiten dem Vermieter übergibt.
Der Rückgabeanspruch des Vermieters wird am letzten Tag der Mietzeit fällig.
Streitig ist, ob der Mieter bereits vor Ablauf der Mietzeit zur Rückgabe der Mietsache berechtigt ist. Einerseits wird argumentiert, dass der Mieter zwar ein Gebrauchsrecht aber keine Gebrauchspflicht habe, andererseits, dass eine vorzeitige Rückgabe wegen der dem Mieter obliegenden Obhutspflicht ausgeschlossen sei. Der BGH hat über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.
Ungeachtet dessen schuldet der Mieter auch im Falle der vorzeitiger Rückgabe der Mietsache dem Vermieter die Miete bis zur rechtlichen Beendigung des Mietvertrages.